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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von 2Print2Mail, Lars-O. Schneider (im Folgenden Auftragnehmer) gelten diese Bedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen.



§ 2 Allgemeines

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber als angenommen.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages geschlossen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(4) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

(5) An Mustern, Gestaltungsentwürfen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, unter Verzicht auf die Geltendmachung des Fortsetzungszusammenhangs, zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von 20 % der Auftragssumme. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden bzw. wesentlich niedriger als 20 % der Auftragssumme ist.



§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Zur Rechtswirksamkeit von Annahmeerklärungen und Bestellungen bedarf es der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden gilt das Gleiche.

(2) Der Inhalt und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers wird durch dessen schriftliche Auftragsbestätigung abschließend bestimmt.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind im Bedarfsfalle vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer zeitig zu übergeben.



§ 3 Preise

(1) Es gelten die in den Auftragsbestätigungen und den Kostenvoranschlägen des Auftragnehmers genannten Netto-Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Preise verstehen sich bei Lieferungen, falls nicht anders vereinbart, ab Werk/Lager (Ostfildern oder andere Standorte aus dem Produktionsnetz) zuzüglich branchenüblicher Verpackung und Versand.

(3) Eine nur teilweise erbrachte Leistung kann dem Auftraggeber gegenüber gesondert berechnet werden.

(4) Erhöht einer der Lieferanten des Auftragnehmers seine Preise und erfolgt die Leistung gegenüber dem Auftraggeber mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber diese Preiserhöhung in Rechnung zu stellen.

(5) Umsatzsteuererhöhungen werden sofort an den Auftraggeber weiterberechnet.

(6) Für angeordnete bzw. notwendige Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer spätestens zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. zu Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitteilt.



§ 4 Zusätzliche Arbeiten

Für zusätzlich beauftragte bzw. zusätzliche notwendige Arbeiten, die nicht vom Leistungsumfang der schriftlichen Auftragsbetätigung umfasst sind, steht dem Auftragnehmer eine Vergütung auf Stundenlohnbasis zu. Diese Arbeiten werden auf Nachweis erbracht, als Verrechnungssatz wird der zum Zeitpunkt des Angebotes gültige Preis zugrunde gelegt.



§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers nach Abnahme sofort und ohne Abzüge fällig. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Auftraggebers auf Abschlagszahlungen gem. § 632 a BGB.

(2) Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(3) Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 277 Abs. 2 BGB zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens möglich ist.

(4) Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnen.

(5) Zahlungen tilgen, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen die jeweils ältere.



§ 6 Liefer- und Ausführungszeiten

(1) Liefer- sowie Ausführungstermine bzw. –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Ausführungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung/Ausführung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Ausführung um die

Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Im Falle von Abs. 2 sind beide Seiten bei einer sich hieraus ergebenden Verzögerung von mehr als 6 Wochen berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu, wenn sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen verlängert oder der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung zur Lieferung frei wird.

(4) Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(5) Falls eine Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers nicht rechtzeitig erfolgen sollte und der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, kann der Auftraggeber erst nach einer angemessenen Nachfristsetzung von mindestens drei Wochen Ansprüche nach § 326 BGB geltend machen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die bestellte Leistung technisch nicht bzw. mit nur unverhältnismäßigem Aufwand herzustellen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer in Ermangelung einer Selbstbelieferung die Lieferung in angemessener Zeit ausführen kann.



§ 7 Abnahme und Gefahrübergang

(1) Die vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen gelten in jedem Falle als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen, nachdem dem Auftraggeber schriftlich die Fertigstellung der Leistung mitgeteilt wurde, im Übrigen spätestens mit Ingebrauchnahme.

(2) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Werden die Arbeiten des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen und werden die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben, geht die Gefahr ebenfalls auf den Auftraggeber über.



§ 8 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln

(1) Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

(2) Eine Haftung für normale/n Abnutzung/Verschleiß ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schadensfälle, die nach Abnahme durch falsche Bedienung, gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritte oder durch chemische Einflüsse entstanden sind.

(3) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich bei Mängeln auf das Recht auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten.

(4) Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der

werkvertraglichen Leistung nicht vorliegt bzw. nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Als Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

(5) Falls Materialien, gleich ob neu oder gebraucht, vorhanden sind bzw. gestellt werden, trifft den Auftragnehmer insoweit keinerlei Gewährleistung. Dieses Risiko trägt alleine der Auftraggeber.

(6) Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.



§ 9 Beanstandung von Leistungen

Reklamationen bei abweichender Ausführung werden nur anerkannt, wenn der Kunde vorab ein kostenpflichtiges Produktionsmuster zur Abnahme beauftragt und dieses dann auch vor Produktionsbeginn abzeichnet. Schönheitsmängel oder geänderte Produktionsabläufe in Form von Materialverwendung oder Änderung der Produktionsreihenfolge sind generell nicht reklamationsfähig. Höchstbetrag für reklamationsfähige Leistungen ist ausschließlich der tatsächlich abgerechnete Wert der jeweiligen Leistung. Ein weiterer Haftungsbetrag für Imageleistungen oder Fremdprodukte ist ausdrücklich ausgeschlossen.



§ 10 Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

(1) Weder ausgeschlossen noch beschränkt sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

(2) Im Übrigen haftet der Auftraggeber nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes – auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.



§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten Waren, Materialien und Anlagen vor.

(2) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Auftraggeber ist Verbraucher.

(3) Verfügungen über die Vorbehaltsware sind unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an der Vorbehaltsware, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche hierdurch entstandenen Rechte an den Auftragnehmer ab. Der Aufragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

(5) Im Falle der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Auftraggebers ist dies dem Auftragnehmer unter Mitteilung sämtlicher notwendiger Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen, Vollstreckungsprotokolle etc.) sofort schriftlich anzuzeigen, soweit die Vorbehaltsware hiervon betroffen ist.

(6) Das vorbehaltene Eigentum bzw. an deren Stelle getretene Forderungen werden vom Auftragnehmer freigegeben, sobald deren Wert die Forderung gegen den Auftraggeber um mehr als 20 % übersteigt.



§ 12 Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers ist nur statthaft, soweit der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.



§ 13 Anwendbares Recht, Abtretung, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.

(3) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Ostfildern.

(4) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers ist Ostfildern.



§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen in diesen Geschäftsbeziehungen oder eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer der Lücke gilt eine Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem gewollten am nächsten kommt.